Anbei eine Zusammenstellung von Übersetzungen betreffend einer Schankkonzession für Johann Peter Stemler aus Breckenheim des Jahres 1777.
Dokument 16 Seiten 1-2,
Hessisches Hauptstaatsarchiv Abt. 331, Nr. 504
Gesuch des Johann Peter Stemler aus Breckenheim um eine dreijährige
Schankkonzession für Wein, Bier und Branntwein.
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Unterthänig gehorsamster Bericht
Demütig bittet Johann Peter Stemler zu Breckenheim
um eine 3 jährige Wirtschafts - Bestand Leyhe über
den Wein- Bier und Branden Wein Schank nachsuchend
der Bittsteller hat nach beiliegend aus denen Tranksteuer Urkunden
gefertigten
9 jährigen Extrakt Anhang A bis hero ein Jahr in das andere
gerechnet alljährig 7 Gulden, 12 Kreutzer, 2 Pfennige von Wein-, Bier-
und Branden
wein zapf gezahlet er will aber nach dem Anhang: B. bey gebote
ner unterthänigster Erinnerung wann ihnen einer Bestand Leyhe
auf den Wein- Bier und Brandenwein Schank gnädigst
ausgefertigt und alljahrs 10 Gulden entrichten, und da nach
diesem Aufzeichnung Tranksteuerer bis hero gegen die
Hochfürstl. Tranksteuer Ordnung bey denen Wirthen über ihr
Gebühr, bey aufrechnung des Getränks und Fertigung der Trank-
Steuer Urkunden gezeichnet, so ist denen selben ein solches bey
der in besagter Verordnung S. 49: andiktierten Erlaß
nebst denen Wirthen untersagt worden. Ich habe daher ein
solches hindurch unterthänig gehorsamst berichtend und höher
gutfinden anheim stellen sollen, ob nicht dem demütig bittenden
auf die Wein- Bier und Brandenwein Schank eine
3 jährigen, Leyhe gegen Entrichtung der gebothenen 10 Gulden all
jährlichen Bestand Gelds, quartaliter zu bezahlen, von Anfang
dieses Jahres an gnädigst ausgefertigt werden soll.
Breckenheim, am 20ten März 1777
Ernst Ludwig Metzler
Dokument 3 Seiten 1-3,
Hessisches Hauptstaatsarchiv Abt. 331
Gesuch des Johann Peter Stemler aus Breckenheim um eine dreijährige
Schankkonzession für Wein, Bier und Branntwein.
Anfrage zum weiteren Bericht: Ob nicht, wie in anderen Ämtern gewöhnlich,
daß ein jeder Verzapfer des Bestands ungeachtet sein
einlegendes Getränk anzeigen müsste, davon der Gebührenpflichtige um so
weniger einige Gebühr vorstrecken könne als er hierbei weiter
nichts zu tun habe als daß er das angelegte Getränk in sein
Manual nur mit Zeichen anzumerken , und bei der Abrechnung
ihm solches vorzulegen hätte.
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Unterthänigst gehorsamster Bericht Die 3-jährige Wirthschafts Bestands Leyhe über den Wein-Bier und Branden-Wein Schank des Johann Peter Stemler zu Breckenheim betrf.
Es ist mir gnädigster Beschluß zugekommen, daß dem unterthänigsten Bittsteller
Johann Peter Stemler dahier eine 3-jährige Wirtschafts Bestand
Leyhe über den Wein-Bier und Branden-Wein Schank gegen
jährliche Entrichtung von 10 Gulden unter dem gnädigsten Vorbehalt
zugestanden werden solle, daß dieser 3 Jahre über das von
demselben konsumierende Getränk aufnotiert und jedes Jahr
von denen Gebührenpflichtigen davon eine Aufstellung eingelistet
werde, damit man nach Ablauf der 3 Jahren sehen
könne, ob der Bittsteller nicht ein mehreres verzapft habe
und also ein höheres Bestand Geld geben könne. Nun will und muß sich jeder Bittsteller gefallen
lassen das die ordentliche Aufzeichnung geschehe. Er glaubt
aber das ihnen die dadurch erwachsende, in der Trank-
steuer Ordnung bestimmte Kosten bey der Aufnahme um
so weniger zugemutet werden konnten als nur sich um
Verweisung dieser Kosten zur Entrichtung etlicher Gulden mehr
verstanden als bis hero der Ertrag der Tranksteuer
noch dem anschnitt ausgemacht habe. Ich habe dahero
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ein solches zu höherer Verordnung unterthänigst gehorsamst
berichtend zugleich nichts unversuchet lassen sollen
das die Leyhe vor dem unterthänigsten Bittsteller mir möglichst
zugekomme. Breckenheim, den 22ten May 1777
Ernst Ludwig Metzler
Dokument 4 Seiten 1-4,
Hessisches Hauptstaatsarchiv Abt. 331
Die Aufnahme des Getränks bei den Wirten, die Konzessionen (Leyhen) haben.
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Unterthänigst gehorsamster Bericht Die Aufnahme des Getränkes bei denen Wirthen so Leyhen haben, betrf
Anliegendes Protokoll zeiget des mehreren daß nach Aussage derer
Tranksteuerer zu Wallau, Delkenheim und Breckenheim wo vorher
Wirtschafts-Bestand-Leyhen gewesen , bey solchen Leuthen das
Getränk, während der Bestand-Zeit, einmalen aufgezeichnet worden.
Ich habe dahero ein solches hindurch unterthänig gehorsamst berichten
und höheren Gutfindens lediglich: anheim stellen sollen,
das desfalls zu verfügen gnädigst gefällig seyen mögen.
Breckenheim den 14. Juni 1777
Ernst Ludwig Metzler
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Acctum Delkenheim, den 11. Juni 1777.
Wurden die Tranksteuerer Gerhard Kleber und Christoph Schildges
dahier vorgefordet und auf ihre Pflichten befragt die es vorhin
wann ein Wirth, nach vorher erhaltenen gnädigsten Wirthschafts-
Bestands Leyhe gezapfet habe gehalten worden, ob es gleichwohlen
das Getränk so es eingelagert, drum Gebühr habe anzeigen
müssen und diese das eingelagerte Getränk in der Tranksteuer-
urkund pro nota aufgezeichnet hätten, worauf Ansagen :
Gerhardt Kleber
Er wäre bereits 28. Jahr Steuereintreiber und könne sich erinnern, das
Conrad Schmitt währen dieser Zeit sein Leyhe auf den Wein-Bier und
Branden- Wein Schank gehabt, es darin aber niemalens
üblich gewesen, das einem solchen, neuen Wirthschafts-Bestand
habenden Mann das Getränk aufnotiert - und folg(lich) auch
daselbe in der Urkund nicht angemerket worden.
Der S: Schultheiß Runzheimer welcher zugegen war attestierte
auf seine Pflichten, ein gleiches mit dem anfügen: das er bereits
in die 30: Jahre Schultheis und Gerichtsschöff ware , während welcher
Zeit niemahlen einen Mann so eine Wirthschafts Leyhe gehabt
das Getränk auf notieren zu lassen , zu grund stehend.
Christoph Schildges
ist erst 3: Jahr Tranksteuerer , kann mithin aus der Ursache
nichts davon wissen weilen während der Zeit niemand
einen Wirthschaftsbestand gehabt, auf ihn sonsten
nichts bekannt ist. previu maelect: et offiz matrime
dimid epantur utsupra
Contin
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Fortsetzung : Breckenheimer
Wurde der S. Schultheiß und Tranksteuerer Jakob Panoder
Dahier vorgefordert und ebenfalls über vorstehendes vernommen
welcher aussagt.
Vor 20. und mehreren Jahren, habe Johann Heinrich Eßig , welcher
nunhero verstorben, eine Leyhe auf den Wein- Bier und Branden-
Wein-Schank gehabt, er koenne sich aber nicht erinnern, ob damals
gleichwohlen das Getränk bey demselben aufnotiert wurde und dann
seit dieser Zeit ein niemand dahir gewesen, welcher einen Bestand
gehabt.
Johann Peter Mink, Tranksteurer :
Es wäre ihm nicht bekannt, sein Nachbar, Conrad Eßig, welches Vater
eine Wirtschafts Bestand Leyhe vorher gehabt, keiner vielleicht des-
falls nähere Nachricht vertheile; es wurde dahero derselbe
sogleich vorgefordert, welcher, als er sich eingefunden gehabt, nach ge-
thanenem nöthigen Vorhalt, deponiert.
Conrad Eßig Alter 49: Jahr
Sein verstorbener Vater habe vor ungefähr 26: Jahr eine Wirtschaft-
Bestand Leyhe gehabt, er könne aber mit Wahrheit
anführen das der selbe während der Bestand Leyhe, das Getränk
niemahlen bey dem einlegen anzuzeigen gehalten gewesen,
die nur solches vor Erhaltung des Leyhen beyde Angesichts dem
alten Tranksteuerer Habel und den S: Schultheisen
Stemler tun müssen. Perviae praelect: et athirm : dim.
Fortsetzung : Breckenheim den 13. Juni 1777
Erschienen auf ergangene Vorladung Reinhardt Rühe und Joh
Nuol beide Tranksteuerer zu Wallau und wurden befragt.
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wie es bishero mit Leuten, welche prüfen auf die Wein- Bier und Branden
Wein Schank gehabt, wegen der Aufnahme des Getränks gehalten worden
,worauf deponierung
Reinhardt Rühe jun:
Er und sein Kamerad Joh: Nuol wären erst seit 3: Jahr bey dem Trank
steuer Amt, können also von älteren Zeiten nichts sagen, das aber habe
seine Richtigkeit, das sobalden der Cramer und Wirth Adam Faul
gefälligst
Seine Wirthschafts Bestand Leyhe erhalten, dieselbe solche gezeiget und
fortan daher keiner Meldung wegen des eingelegten Getränks gethan,
die es solches beyhin verzapft des Getränks ein Anschnitt
jederzeit genau beobachtet hatte.
Johann Nuol Born
Es wäre in 4: Jahr als Tranksteuerer des Wirth Faul habe
während der Zeit eine Wirthschafts Bestands Leyhe erhalten und als
er solcher seiner Zeit mit Cont. Joh Reichardt Rühe sen: welcher etl.
und siebenzig Jahre alt – und nach ziemlicher Zeit bey dem Tranck
Steuer Amt – gewesen, gezeiget gehabt habe Rühe bis hier deponents
gesagt, das da
der Faul nun einhero einer Leyhe erhalten er der solches somit seines
gedenken herkömmlich - nicht mehr gehalten seyn , das Getränk
ihren Trancksteuerer anzumelden welches dann auch der
Faul seit dem er die Leyhe habe, dem Beckemms- zumal nicht
gemeldet habe. . pruevia pruelect: er offiz mat. D einl. et supra
Infidem
Ernst Ludwig Metzler
Dokument 9 Seiten 1-3, Nr. 264
Landesherrliche Forderung nach der Ausrodung und Wiederherstellung der wüst liegenden Weinberge in der Gemarkung Breckenheim.
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Auszug aus dem Protokoll d. d. 24ten Juni 1777 Ad N. RC. 2778
Bericht des F(ürstlichen) Rentmeister
Hentzlers zu Breckenheim die
Aufnahme des Getränks bey
denen Wirthen so Leyhe haben.
Betrf.
Rückschrift dem fürstlichen Rent meister Metzler zu Breckenheim auf seinen unterm 14ten dieses erstatteten Bericht; es solle in dem ihm gnädigst anvertrauten Rentbezirk? die Verfügung dahin treffen, das ungeachtet des Bestands, von denen Gebührenpflichtigen, des Getränk bey denen Beständen es eingelegt würde , jedoch ohne weitere Belohnung jedes mahlen vom 4tel zu 4tel gehörig? notiert und die Auflistung darüber ihm zugestellt werde, damit man
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unleserlich fehlt auf Seite … consu
mierente Getränk aufnotieren
und jedes Jahr von dem Gebührenpflichtigen
davon eine Auflistung
anlisten lassen, damit man
nach Verlust der 3. Jahr sehen
kann ob unterthänigster Bittsteller nicht
ein mehreres verzapft habe
und also ein höheres Bestand
Geld entrichten könne.
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bey … Rest unleserlich fehlt auf Seite
in den Bestand so gleich sehen?
könne ob das von dem Bestande
bisher davon notierte Bestand
Geld mit dem Verzehr auch im
Verhältnis stehe.
Dokument 15 Seiten 1-3,
Hessisches Hauptstaatsarchiv Abt. 331, Nr. 504
Gesuch des Johann Peter Stemler aus Breckenheim um eine dreijährige Schankkonzession für Wein, Bier und Branntwein.
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Den
Herrn hochfürstlichen durchlaucht
unterthänigst bitt
von
Joh. Peter Stemler zu Breckenheim. In der
Grafschaft Epstein
Zu ihm eine 3jährige Zapf Leyhe von An Fang dieses Jahres an Von jährlich 2 Worte unleserl.
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Durchlauchtigster Landgraf,
gnädigster Fürt und Herr!
Es beliegt die führ eine Wirthschaft des
Jahres durch, zuweils bei 7 – 8 Gulden Tranksteuer
welche (ich) auch auf jedes Mahle richtig abgetragen
habe. Da aber dann die Tranksteuer
quarta liter ----- und das Getränk aufnehmen
jedes male mit denen selben Maß haben
muß daher die Gewohnheit von gaesten
das man denen selben mit Essen und
Trinken aufwarten, und manchmal bis in
die späte Nacht ein Gast dulden muß, ohne
daß sie fragen was sie über die genossene
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Gebühr zu bezahlen schuldig wären
---- gelanget an E(uere) Hochfürstlichen durch
(auchtigster)
ein unterthänigste bitt um ------ ------
vor angeführten nahen Umständen mir
eine 3 jährige Leyhe, von Anfang dieses
Jahres an, dergestalt zu erteilen, das
Gegen jährliche Abgabe von 10 Gulden Bestand Geld
ein Getränk verzapften dürfte daher
auch, als das meherste Getränk ein Bier
und Obst Wein besteuert. In Hoffnung
geschätzter Willfahrung erstrebe
E(uere) Hochfürstl(icher) durchlauchtigster.
Unterthänigster Joh. Peter Stemler zu Breckenheim
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Hessisches Hauptstaatsarchiv Abt. 331
Gesuch des Johann Peter Stemler aus Breckenheim um eine dreijährige Schankkonzession für Wein, Bier und Branntwein.
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Bericht des f(ürstlichen) Rentmeister
Metzler zu Breckenheim
Den unterthänigst bittenden Johan Peter
Stemler daselbst um eine drey-
jährige Wirthschafts Leyhe
über den Wein und Bierschank
wie auch Branntenwein betrf.
Rückschrift an den Fürstlichen Rent Meister Metzler zu Breckenheim
M
in -- seinen unterm 20ten
Dahir erstatteten Bericht:
B
das man zwar nach dem seine
M
Antrag liegenden maßen dem
Kl:
unterthänigst Bittenden eine drey jährige
L:
Leyhe über den Wein- Bier und
Brandenwein Streid? Gegen
Falsche 10(Maß) Bestand Geld er
theilt habe. Er solle aber
dan ohngerichtet dies 3. Jahr
Für den Förderkreis Historisches Breckenheim übersetzt und bearbeitet von Horst Meyer und Harald Schmidlin
Quellennachweis:
Hessisches Staatsarchiv
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